BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.03.2020 – V ZR 329/18

V ZR 329/18 · 06.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 428 BGB§ 749 Abs 1 BGB§ 752 BGB§ 753 Abs 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesamtgläubigerschaft
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