BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.02.2026 – V ZR 219/24

V ZR 219/24 · 27.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen. Bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau hat er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit darüber hinaus ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung auch einen Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen; ebenfalls erfasst ist der Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern. 2. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 Abs 5 WoEigG§ 5 Abs 1 WoEigG§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 WoEigG§ 9a Abs 1 S 2 WoEigG§ 10 Abs 3 S 2 WoEigG§ 11 WoEigG§ 13 WoEigG§ 16 Abs 2 S 1 WoEigG§ 18 Abs 1 WoEigG§ 18 Abs 2 Nr 1 WoEigG§ 20 Abs 1 WoEigG§ 20 Abs 3 WoEigG§ 21 Abs 1 WoEigG§ 47 WoEigG§ 287 Abs 1 S 1 ZPO§ 562 Abs 1 ZPO§ 563 Abs 1 S 1 ZPO§ 563 Abs 3 ZPO§ 564 S 1 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende Kausalität
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