BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.01.2020 – V ZB 93/18

V ZB 93/18 · 16.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war. 2. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sie gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 und Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, NZI 2007, 283).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 93 Abs 1 ZPO
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