BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.05.2026 – V ZB 16/25

V ZB 16/25 · 07.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Soll das inländische Grundstück eines ausländischen Staates zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit außerhalb der Mission des ausländischen Staates genutzt werden, kann darin eine hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks liegen mit der Folge, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 25 GG§§ 1ff ZVG
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