BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 08.03.2021 – KRB 86/20

KRB 86/20 · 08.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Grenzen der Verbandsgeldbuße II 1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist. 2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 OWiG§ 30 Abs 1 OWiG§ 30 Abs 2a OWiG§ 20 Abs 1 Nr 1 UmwG§ 81 Abs 1 Nr 1 GWBArt 103 Abs 2 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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