BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.12.2024 – IX ZR 42/24

IX ZR 42/24 · 05.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Verfolgt der Insolvenzverwalter einen von einem Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruch für Rechtshandlungen, die außerhalb der Anfechtungsfristen der Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung liegen, kann er einen auf Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz gestützten Anfechtungsanspruch nur erfolgreich durchsetzen, wenn zugunsten des Insolvenzgläubigers ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuldtitel verteidigen wie gegenüber dem anfechtenden Gläubiger.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 AnfG§ 3 Abs 1 AnfG§ 16 Abs 1 S 1 AnfG§ 17 Abs 2 AnfG§ 133 Abs 1 InsO§ 134 InsO§ 767 Abs 2 ZPO
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