BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.09.2023 – IX ZA 14/23

IX ZA 14/23 · 28.09.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 83 Abs 1 S 1 InsO§ 84 Abs 1 S 1 InsO§ 1954 Abs 1 BGB§ 1956 BGB§ 2046 Abs 1 S 1 BGB
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