BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.03.2025 – IV ZR 32/24

IV ZR 32/24 · 12.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. 2. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. 3. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 führt nicht zu einer Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers entsprechenden Tagessatz.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 306 Abs 3 BGB§ 164 Abs 1 S 1 Alt 1 VVG§ 4 Abs 2 MB/KT 2009§ 4 Abs 4 MB/KT 2009

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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