BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 04.03.2021 – III ZR 39/20

III ZR 39/20 · 04.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Entgeltgenehmigung für Postdienstleistungen 1. Die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen hat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG privatrechtsgestaltende Wirkung. Nach dem Inhalt der Entgeltgenehmigung bestimmt sich auch, für welchen Zeitraum sie Wirkung entfaltet. Wird die Genehmigung nachträglich abgeändert, so wirkt dies auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10/11, BVerwGE 146, 325 Rn. 17). 2. Die Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 BGB hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (Anschluss an RG, Urteil vom 28. Februar 1907 - V 282/06, RGZ 65, 245, 248). Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch von einer behördlichen Genehmigung abhängt und diese auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 23 Abs 1 S 1 PostG§ 23 Abs 2 S 1 PostG§ 184 BGB§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftG
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