BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.09.2022 – I ZR 180/21

I ZR 180/21 · 29.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 767 ZPO§ 888 ZPO
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