BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.02.2025 – I ZR 122/23

I ZR 122/23 · 20.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 491 Abs 3 S 1 BGB§ 511 Abs 2 S 1 BGB§ 655a Abs 1 S 1 Nr 1 BGB§ 655a Abs 3 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verbraucherdarlehensvertrag
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