BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 18.11.2021 – I ZB 86/20
I ZB 86/20 · 18.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). 2. Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der Anfechtungsberechtigten. Daher sind grundsätzlich auch Prozessbevollmächtigte, die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG beschwert sind, hinsichtlich dieser Anordnungen rechtsmittelbefugt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 16 Abs 1 GeschGehG§ 19 Abs 1 GeschGehG§ 19 Abs 2 GeschGehG§ 20 Abs 5 S 4 GeschGehG§ 20 Abs 5 S 5 GeschGehG§ 574 Abs 1 ZPO