BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.02.2021 – I ZB 78/20

I ZB 78/20 · 25.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei. 2. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 295 Abs 1 ZPO§ 295 Abs 2 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 576 ZPO§ 1032 Abs 1 ZPO§ 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO§ 1065 Abs 1 S 1 ZPO
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