BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 04.04.2024 – I ZB 64/23

I ZB 64/23 · 04.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 130d S 1 ZPO§ 569 ZPO§ 793 ZPO§ 882d Abs 1 S 1 ZPO
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