BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 23.01.2025 – I ZB 39/24
I ZB 39/24 · 23.01.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.