BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 09.11.2023 – I ZB 32/23

I ZB 32/23 · 09.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren. 2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 16 Abs 1 GeschGehG§ 19 Abs 1 GeschGehG§ 20 Abs 5 S 4 GeschGehG§ 486 Abs 1 ZPO§ 484 Abs 2 S 1 ZPO§ 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
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