BGH · Großer Senat für Strafsachen
BGH, Beschluss v. 23.05.2023 – GSSt 1/23
GSSt 1/23 · 23.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht kann die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt; in einem solchen Fall bedarf es mithin nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gemäß §§ 435 ff. StPO.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.