BGH · Großer Senat für Strafsachen

BGH, Beschluss v. 23.05.2023 – GSSt 1/23

GSSt 1/23 · 23.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht kann die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt; in einem solchen Fall bedarf es mithin nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gemäß §§ 435 ff. StPO.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73 StGB§ 73b StGB§ 73c StGB§ 76a Abs 2 S 1 StGB§ 260 Abs 3 StPO§ 264 Abs 1 StPO§ 435 StPO§§ 435ff StPO
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