BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 26.01.2022 – 3 StR 461/21

3 StR 461/21 · 26.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Weder der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führt zu einem Verständnis, wonach ein Härteausgleich wegen Strafen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, zwingend die konkrete Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bzw. des vorgenommenen Strafabschlags erfordert.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 54 Abs 1 S 2 StGB§ 55 Abs 1 StGBArt 3 Abs 1 EURaBes 675/2008

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Tatmehrheit (§ 53 StGB)
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