BGH · 1. Strafsenat
BGH, Urteil v. 26.01.2021 – 1 StR 289/20
1 StR 289/20 · 26.01.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ - vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG - allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG§ 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG§ 95 Abs 6 AufenthG§ 96 Abs 1 AufenthGArt 21 Abs 1 SchÜbkDÜbkArt 103 Abs 2 GG