BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20

1 StR 15/20 · 23.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret - durch eine Bezifferung des Nachteils - vorzunehmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 46 Abs 2 StGB§ 54 Abs 1 S 2 StGB§ 55 Abs 1 StGBArt 3 Abs 1 EURaBes 675/2008

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Tatmehrheit (§ 53 StGB)
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