BGH · 1. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20
1 StR 15/20 · 23.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret - durch eine Bezifferung des Nachteils - vorzunehmen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.