Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung

§ 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Rechtsprechung zu § 936 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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