Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung

§ 920 ZPO – Arrestgesuch

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 920 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 920 ZPO

Einstweilige Anordnung

Klausuren, in denen § 920 ZPO drankommt

Examensübungsklausur: Rechtsschutz gegen landes- und bundesrechtliche Verbote in der Pandemie · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO