Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 888a ZPO – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 888a ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.