Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 3 — Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 871 ZPO – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Rechtsprechung zu § 871 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.