Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 3 — Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 869 ZPO – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Rechtsprechung zu § 869 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 21.05.2026 – V ZB 90/251. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin …
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