Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 3 — Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 869 ZPO – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Rechtsprechung zu § 869 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.