Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 3 — Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 852 ZPO – Beschränkt pfändbare Forderungen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
Rechtsprechung zu § 852 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.