Abschnitt 2 — Parteien · Titel 4 — Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84 ZPO – Mehrere Prozessbevollmächtigte
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Rechtsprechung zu § 84 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.