Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 809 ZPO – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

§ 809 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 809 ZPO drankommt

Mein Grabstein, dein Grabstein?! · SchwerpunktAuflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO