Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1 hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2 ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 807 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.