Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 802 ZPO – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
§ 802 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.