Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 802 ZPO – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

§ 802 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 802 ZPO drankommt

Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Zivilprozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO