Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Rechtsprechung zu § 801 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.