Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 797 ZPO – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1 gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2 notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1 gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2 notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1 gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2 notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1 Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2 Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3 Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 797 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 30.01.2025 – VII ZB 10/24Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.…BGH, Beschluss v. 07.10.2020 – VII ZB 56/181. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 …