Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 785 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage des Erben

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

Rechtsprechung zu § 785 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 21.10.2020 – VIII ZR 261/181. Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO