Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 776 ZPO – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Rechtsprechung zu § 776 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.