Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 753a ZPO – Vollmachtsnachweis

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

Rechtsprechung zu § 753a ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – VII ZB 35/21§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetrag…BGH, Beschluss v. 04.05.2022 – VII ZB 18/18Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.…
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