Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 753a ZPO – Vollmachtsnachweis
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Rechtsprechung zu § 753a ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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