Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 718 ZPO – Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 718 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.