Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 713 ZPO – Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Rechtsprechung zu § 713 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.