Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 705 ZPO – Formelle Rechtskraft
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
§ 705 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 705 ZPO drankommt
Rechtsprechung zu § 705 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.