Buch 7 — Mahnverfahren
§ 703b ZPO – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).
Rechtsprechung zu § 703b ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.