Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess

§ 600 ZPO – Nachverfahren

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 600 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 25.08.2022 – VII ZR 86/201. Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß §…
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