Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess

§ 595 ZPO – Keine Widerklage; Beweismittel

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Rechtsprechung zu § 595 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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