Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess
§ 593 ZPO – Klageinhalt; Urkunden
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Rechtsprechung zu § 593 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.