Abschnitt 2 — Revision

§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 560 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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