Abschnitt 2 — Revision
§ 548 ZPO – Revisionsfrist
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Rechtsprechung zu § 548 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.