Abschnitt 2 — Revision
§ 545 ZPO – Revisionsgründe
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Rechtsprechung zu § 545 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments …BGH, Urteil v. 26.11.2024 – X ZR 47/231. Das Revisionsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen, wenn diese von der Auslegung einer klärungsbedürf…BGH, Urteil v. 05.07.2023 – IV ZR 375/211. Zum anwendbaren Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines …