Abschnitt 1 — Berufung
§ 515 ZPO – Verzicht auf Berufung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Rechtsprechung zu § 515 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.