Abschnitt 2 — Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 504 ZPO – Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

§ 504 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 504 ZPO drankommt

Einmal Mangel immer Mangel? · Schwerpunkt
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