Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 1 — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 5 ZPO – Mehrere Ansprüche

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Rechtsprechung zu § 5 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 10.03.2026 – VI ZR 165/23Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Kla…BGH, Beschluss v. 20.02.2025 – I ZR 119/24Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht…BGH, Beschluss v. 13.10.2020 – VIII ZR 290/191. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Ann…
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