Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 4 — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 47 ZPO – Unaufschiebbare Amtshandlungen

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Rechtsprechung zu § 47 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.03.2026 – IX ZB 5/251. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige…
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