Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 4 — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 46 ZPO – Entscheidung und Rechtsmittel
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 46 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.