Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 4 — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 46 ZPO – Entscheidung und Rechtsmittel

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 46 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.03.2026 – IX ZB 5/251. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO